Wesentliche Änderungen der Förderrichtlinie für schulische Gedenkstättenfahrten (seit 18.05.2026)
Die aktualisierte Richtlinie verfolgt vor allem das Ziel, die Antragstellung zu vereinfachen und die Förderung flexibler zu gestalten. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
- Wegfall der Fristen und Halbjahresgrenzen
- bisherige Stichtage 30.05. und 30.10. entfallen
- fortlaufende Antragstellung möglich
- Antragstellung über Online-Verfahren des Landes NRW
- papiergebundene Antragstellung bei den Bezirksregierungen entfällt
- Flexibilisierung der Antragsverfahren:
- Im Vorfeld (Regelverfahren) der geplanten Fahrt
- Im Nachhinein (Schnellverfahren) der bereits stattgefundenen Fahrt
- Vorzeitiger Maßnahmenbeginn mit Antragstellung genehmigt
- Dadurch können Schulen bereits mit der Vorbereitung und Organisation einer Fahrt beginnen, ohne den vollständigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens abwarten zu müssen.
- Digitale Gedenkstättenbesuche erstmals förderfähig
- Virtuelle Rundgänge mit pädagogischer Begleitung mit 300€ Pauschale
- Explizite Erweiterung der förderfähigen Lernorte
- Kriegsgräberstätten, Museen, Archive mit erinnerungskulturellen Bildungsangeboten
- Geringere Anforderungen an die Aufenthaltsdauer
- Statt 6 Schulstunden, nun 3 Schulstunden am Lernort bei Tagesfahrten
- Statt 6 Schulstunden an zwei Tagen, nun 4 Schulstunden an beiden Tagen bei Auslandsfahrten
- Digitale Führung: min. 90 Minuten
- Beantragung für ganze Jahrgänge mit einem Antrag möglich
- Wegfall der 24/ 26 TN-Höchstgrenze
An den Bedingungen der Vor- und Nachbereitung des Gedenkortbesuchs hat sich nichts geändert, ebenso die maximalen Förderhöhen von 50 bzw. 150€ pro teilnehmender Person. Der Eigenanteil muss nach wie vor min. 20% betragen.
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (z.B. aus den Mitteln des KJP) ist ausgeschlossen.
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