Darf ich eine Gedenkstättenfahrt unternehmen? Wie ist die aktuelle Erlasslage?
Ja, Schulfahrten sind aktuell erlaubt. „Schulfahrten können durchgeführt werden, wenn die infektiologische Entwicklung und Verhältnisse am Standort der Schule und im Zielgebiet dies zulassen.“
Die Schulen müssen allerdings sorgfältig abwägen, ob der Unterrichtsausfall verantwortbar ist. Die jeweils aktuell geltenden Vorschriften der Corona-Verordnungen müssen beachtet werden. Bei Auslandsfahrten müssen die Informationen des Robert-Koch-Instituts berücksichtigt werden.
Wo finde ich diese Regelung?
Auf der Seite des Schulministeriums NRW.
Welche weiteren Regelungen muss ich beachten?
Bei einer Schulfahrt als „verbindliche Schulveranstaltung“ gilt die 3G-Regelung für alle Teilnehmenden.
Was ist zum Thema Stornierung zu beachten?
Das Ministerium empfiehlt, mit den Veranstaltern Stornoregelungen zu vereinbaren, sodass keine Stornokosten entstehen.
Sollten unvorhersehbare pandemiebedingte Stornierungen notwendig werden, übernimmt das Land NRW keinerlei Kosten! Im Schreiben des Schulministeriums heißt es dazu:
„Sollten bei unvorhersehbaren Entwicklungen pandemiebedingte Stornierungen notwendig sein und dadurch Kosten entstehen, erfolgt keine Übernahme der Stornierungskosten durch das Land. Dies gilt auch dann, wenn während einer Schulfahrt ein positives Testergebnis vorliegt und die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler deswegen die Schulfahrt nicht mehr fortsetzen kann und von ihren Eltern auf eigene Kosten abzuholen ist.“ (ebda)
Darüber müssen die Eltern vorab von der Schule informiert werden. Die Eltern müssen vor Vertragsabschluss schriftlich erklären, dass sie die Kosten tragen, sollte ihr Kind die Fahrt wegen eines positiven Corona-Tests abbrechen müssen.
Was nicht in den Regelungen steht, was wir aber zu bedenken geben möchten: Auch können durch Infektionen, die während der Schulfahrt entstehen, private Urlaubsreisen im weiteren Verlauf unmöglich werden. Dieses Risiko muss ggf. ebenfalls privat getragen werden.
Was heißt das nun für meine Gedenkstättenfahrten-Pläne?
Gedenkstättenfahrten sind erlaubt. Die Gedenkstätten sind verpflichtet, Hygiene-Pläne einzuhalten.
Dennoch besteht in Corona-Zeiten immer ein gesundheitliches Risiko und ein Kostenrisiko (siehe Stornierungsregelungen). Beide Risikobereiche lassen sich minimieren durch Einhalten der Hygiene-Vorschriften und die 3 G- Regelung. Das Schulministerium empfiehlt, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Wir empfehlen, die Angebote sehr sorgfältig zu prüfen. Vgl. dazu auf der Seite des ADAC.
Offensichtlich bleibt in Corona-Zeiten ein Rest-Risiko. Dem können Kolleginnen und Kollegen begegnen, indem sie – eintägige Besuche nahe gelegener Gedenkorte planen – den ÖPNV nutzen, um Gedenkorte in erreichbarer Nähe zu besuchen und damit die finanziellen Risiken senken – die digitalen Angebote der Gedenkstätten nutzen, falls die infektiologische Lage zu unüberschaubar ist.
Fragen und Antworten: Gregor Randerath, 31.08.2021